Unternehmer und Strafrecht

Aufgrund der offenkundigen Tatsache, dass unternehmerische Tätigkeit - da vom Wirtschaftlichkeitsgebot geprägt - mehr als alles andere offizielle Handeln, risikobehaftet ist und die Gefahr mit sich bringt, oftmals an der Grenze zum strafhaften bzw. bußgeldrelevanten Bereich zu lavieren. Nicht zuletzt handelt der Unternehmer zur Erzielung wirtschaftlicher Profite weitgehend unter Ausnutzung vorhandener oder auch nur vermeintlicher Gesetzesspielräume bzw. –lücken.

Dies erfordert hohe Beweglichkeit in Bezug auf verteidigungstaktische und verteidigungsstrategische Überlegungen. Verteidigungsrelevant werden insbesondere Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmer, die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Geschäftsleitungsorganen, Straftaten im Zusammenhang mit der Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit und Straftaten bei unternehmerischer Tätigkeit. Hinzu kommen mögliche Straftaten im Bereich der Insolvenzdelikte.

Die Strafbarkeitsfalle bei der Geschäftsherrenhaftung, die im Wesentlichen die in einem Wirtschaftsunternehmen verantwortlichen Personen, wie z.B. die Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsführer trifft, besteht z.B. darin, ob diese es unterlassen haben, durch eine ausreichende Kontrolle oder Überwachung der in ihren Herrschaftsbereich vorgenommenen Handlungen von strafbarem Charakter, zu verhindern. Dies ist regelmäßig dann zumindest der Fall, wenn der Geschäftsherr Anweisungen an Unternehmensmitarbeiter gibt oder geben lässt, deren Umsetzung zur Verwirklichung von Straftatbeständen führt.

Als Straftatbestände wirken in diesem Bereich der Straftaten im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Handeln von Unternehmern z.B.

- der Kreditbetrug gem. § 265b StGB;

- der Betrug gem. § 263 StGB;

- ferner Verstöße gegen § 82 GmbHG bzw. § 399 AktG in Form der falschen Angaben bei Gründung und bei Kapitalveränderung;

- sodann unrichtige Darstellungen nach § 331 Nr. 1 HGB.

Heute nahezu überbordende Relevanz in Zusammenhang mit der Compliance (Wirtschafts-Ethik) ist den Korruptionsdelikten nach den §§ 331ff StGB, jedoch insbesondere § 299 StGB, beizumessen. Diese Vorschriften sind noch nahezu unbeachtet, jedoch von absolut erheblicher Relevanz. Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach der genannten Norm war früher nur in Bezug auf die vorgenannten Korruptionsdelikte bei Amtsträgern bekannt. Aufgrund der vom Gesetzgeber nicht präzise genug gefassten Tatbestandsbeschreibungen in § 299 StGB ergeben sich hier weitreichende Verteidigungsspielräume.

Weiter genannt werden müssen die Straftaten und Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 16-19 UWG) und Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung (§ 92 AuslG, §§ 95f AufenthG, § 404 SBG III, § 16 AÜG, § 5 AEntG und § 8 SchwarzArbG).

In diesem Zusammenhang ist auch die Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB zu nennen.

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