Verkehrsstrafrecht

Straßenverkehrsgefährdung, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB,
wozu die sieben Todsünden des Straßenverkehrs gehören, wie Vorfahrtsmissachtung, falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren, Wenden auf Bundesautobahnen oder Kraftfahrtstraßen, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen und nicht ausreichende Sicherung von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen.

Gefährlicher Eingriff, § 315b StGB,
in Form des Hindernisbereitens wodurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden, wobei das Ziel einer Fremdschädigung mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz vorliegen muss. Dabei gilt es besonders zu beachten, dass hierzu auch gehört, dass angenommen werden muss, dass der Täter auch die Beschädigung des (eigenen und fremden) Fahrzeuges billigend in Kauf nahm.

Des Weiteren Delikte in Folge Fahrunsicherheit wie:

Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB und Straßenverkehrsgefährdung in Folge Fahrunsicherheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.

Wobei es hier wiederum zu unterscheiden gilt, ob ein Fall er relativen oder der absoluten Fahrunsicherheit anhand der Grenzwerte des Blutalkoholkonzentrationswerts „BAK“ (oder des Atemalkoholgrenzwerts „AAK“) vorlag. Dabei gilt es besonders das Vor- und Nachtatverhalten zu berücksichtigen, so insbesondere die Besonderheiten des Nachtrunks, des Sturztrunks und möglicherweise zulässiger Alkoholrückrechnungen. Dazu kommen die Besonderheiten der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat bzw. der Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, bzw. Schuldunfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB. Ferner gilt es im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsgefährdung diese Punkte ebenso im Falle der Fahrunsicherheit wegen der Einnahme berauschender Mittel, so insbesondere Drogen (Betäubungsmittel), Krankheit und Müdigkeit, in gleicher Weise kompetent zu berücksichtigen. Letztendlich gehört hierher auch die Verteidigung in Fällen des sogenannten Vollrausches nach § 323a StGB.

Darüber hinaus bieten wir Verteidigung in Fällen des:
unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB an.

Hier kommt es insbesondere auf den Nachweis der taktilen, auditiven bzw. visuellen Wahrnehmbarkeit eines Unfallereignisses für den Fahrer an.

Ferner auch bieten wir Verteidigung im Rahmen der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, wie:
fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB und fahrlässiger
Tötung nach § 222 StGB an.



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