Unternehmer und Strafrecht

Daneben weist – ebenfalls oft unbeachtet – das Umweltstrafrecht unter Bezugnahme auf die §§ 324ff StGB nach wie vor eine nicht zu vernachlässigende Relevanz auf.

Auch die strafrechtliche Produkthaftung sei hier genannt, die allerdings in Deutschland überwiegend zivilrechtlich abgehandelt wird.

Daneben sind die allgemeinen Unterschlagungs- (§ 246 StGB) und Betrugsdelikte (§ 263 StGB) zu nennen.

Ein ganz zentrales Delikt im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stellt § 266 StGB, die Untreue, dar. Hier seien die Missbrauchs- und die Treubruchsalternative genannt sowie das ganz zentrale Tatbestandsmerkmal der Vermögensbetreuungspflicht. Auch dieser Tatbestand ermöglicht aufgrund seiner schweren sachverhaltlichen Einordnung erhebliches Verteidigungspotential. Hier haben nicht zuletzt einige prominente Wirtschaftsstrafverfahren in der letzten Zeit entsprechende Beispiele gesetzt.

Abschließend soll noch kurz auf die Insolvenzdelikte nach den §§ 283ff StGB, § 84 GmbHG, §§ 130a, 130b, 177a HGB eingegangen werden. Hier sei erwähnt, dass insbesondere im Stuttgarter Raum zwischenzeitlich bei den Kriminalpolizeidienststellen Sonderermittlungsstellen (Esslingen) eingerichtet wurden, die als „WESP“ in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart nahezu jeden Fall der Insolvenzanmeldung auf möglicherweise in diese Zusammenhang sich ergebende strafrechtliche Aspekte flächendeckend untersuchen.

Neben den strafrechtlich relevanten Taten spielen auch einige Taten aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts in diesem Kontext eine Rolle, so insbesondere die zentrale Norm des § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht). Sowohl bei Übertretungen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, als auch nach dem Strafrecht, kommen die faktisch schwerwiegenden Folgen der Anordnung des Verfalls (§29 a OWiG bzw. §§ 73-73e StGB) in Betracht.

In den letzten Jahren hat sich darüber hinaus noch das Spezialgebiet des Arbeitsstrafrechts herausgebildet, welches landläufig auch als Arbeitgeberstrafrecht zu bezeichnen ist, weil sich seine Normen vorwiegend an den Arbeitgeber richten. Das materielle Arbeitsstrafrecht umfasst einige der vorgenannten Normen, insbesondere die nach dem AÜG, dem AEntG, dem SGB III, dem AuslG, dem SAG, der AO und dem StGB. Die besondere Gefahrgeneigtheit, sich hier in den Strafgesetzen als Arbeitgeber zu verfangen, liegt darin, dass die betreffenden Sanktionsvorschriften sich durch ausdrücklich und – überwiegend – durch stillschweigende Verweisungen hinsichtlich ihrer Zusammenhänge zu einem mitunter kaum durchschaubaren Normennetz zersplittert haben. Gerade hier ist guter Rat regelmäßig teuer. In enger Verkettung mit den Arbeitsrechtsreferaten in der Kanzlei und den dort ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zivilrechtlich tätigen Fachanwälten sind wir gerne bereit, entsprechende Beratungen und Vertretungen zu übernehmen.

<< Zurück