Verkehrsstrafrecht

In diesem Zusammenhang übernehmen wir auch die Vertretung der Nebenklage mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche im sogenannten Adhäsionsverfahren für die Verletzten bzw. für Angehörige durch Verkehrsunfälle Getöteter.

Ein Schwerpunkt des Straßenverkehrsstrafrechts ist auch die Verteidigung gegen Strafvorschriften in sogenannten Nebengesetzen, wie das:
Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG bzw. das Gewähren des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Ferner der Verstoß gegen das:
Pflichtversicherungsgesetz nach § 6 PflVG,

sowie auch hier das Gestatten des Gebrauchs eines solchen Fahrzeugs in Form des Anordnens oder Zulassens im Sinne des § 21 Abs. 2 StVG.

Von besonderem Interesse ist im Bereich dieser Nebenvorschriften auch die Manipulation an der:
Tachografenfunktion gem. § 268 StGB (Fälschung technischer
Aufzeichnungen; mit der Nähe zu Urkundenfälschung bzw. Betrug).


Auch der:
Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG ist ein solches Straßenverkehrsdelikt, zu denen auch abschließend der Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB zählt.

Hiezu gehören z.B. Delikte des Parkverstoßes unter Missbrauch einer Parksondergenehmigung (z.B. für Gehbehinderte/ Schwerbehinderte). Zu den Rechtsfolgen solcher Verkehrsdelikte zählen die im Straßenverkehrsrecht spezifischen Nebenstrafen bzw. Maßregeln der Sicherung und Besserung wie das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfristanordnung. Gerade diesen für den Bürger besonders misslichen weiteren Konsequenzen der Verkehrsdelikte gilt unser besonderer Verteidigungsansatz, der ein besonderes Maß an Erfahrung mit diesen Delikten erfordert. Zu aller vorderst gilt es hier, auf die Ausnahmen von der Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a Abs. 2 StGB hinzuweisen. Ferner jedoch auch die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB und der Hinweis auf die Teilnahme zB. am „Mainzer Modell 77“ mit einem entsprechenden Gnadenantrag. Besonderes Augenmerk gilt auch den Implikationen, die von den Verkehrsdelikten auf damit zusammenhängende Rechtsbereiche ausgehen, wie z.B. das Fahrerlaubnisrecht mit der anschließenden Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und der Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bzw. den versicherungsrechtlichen Konsequenzen, die sich aus einem entsprechenden Verkehrsdelikt ergeben können.


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