Arztstrafrecht

Ein häufig tatbestandsträchtiger Bereich in der ärztlichen Praxis ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach den §§ 203 und 204 StGB sowie das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und Urkundenfälschung in Krankenakten (§ 267 StGB).

Ebenso, wie strafbare Verschreibung von Betäubungsmitteln und Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung z.B. durch Durchführung einer klinischen Prüfung am gesunden Menschen bzw. auch am kranken Menschen.

In letzter Zeit von zunehmender Relevanz ist auch die strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes nach den §§ 4 UWG, § 148 Nr. 1 GWO und dem § 3 Nr. 3a bzw. 17 HWG. In diesen Kreis gehören auch die Vorteilsnahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bzw. die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB.

Von nachhaltiger Relevanz ist in vielen Bereichen ärztlichen Handelns der sogenannte Abrechnungsbetrug mit seinen berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Folgen.

In unserer Kanzlei werden sämtliche Funktionen des Anwalts in Arztstrafsachen wahrgenommen, wozu die Übernahme des Verteidigermandats für den beschuldigten Arzt ebenso gehört, wie die Vertretung des Verletzten oder der/des Angehörigen eines Verstorbenen, wie auch die Tätigkeit als Rechtsbeistand eines als Zeugen geladenen Arztes bzw. geschädigten Patienten.

Besonderes Ziel bei der Verteidigung von Ärzten im Ermittlungsverfahren ist es dabei regelmäßig, eine Anklage überhaupt zu vermeiden.

Dabei ist zu beachten, dass Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO ist, dass der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Hinreichender Tatverdacht im Sinne der vorgenannten Norm ist aber nur dann gegeben, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Zwar ist hier keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit – wie bei der Verurteilung selbst – erforderlich, die Wahrscheinlichkeit muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

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