Arztstrafrecht

Das Arztstrafrecht ist mittlerweile ein strafrechtliches Teilgebiet von hoher praktischer Bedeutung.

Die große Zahl, der sich in den letzten Jahren gehäuft ergeben habenden KIagen wegen ärztlicher Behandlungsfehler, etc. sowie deren presserechtliche Begleitung, lässt eine Entwicklung zu erkennen, die als „Verrechtlichung der Medizin“ bezeichnet werden kann und die in der Ärzteschaft verständlicherweise große Sorge und Beunruhigung hervorgerufen hat. Auch wird von einer „Kriminalisierung“ ärztlicher Tätigkeit gesprochen.

Von besonderer Bedeutung ist hier die hohe Sensibilität des Umfelds. Hier kann ein Ermittlungsverfahren häufig schon existenzgefährdend, manchmal gar existenzvernichtend wirken. Spätestens durch Eröffnung einer Hauptverhandlung setzt regelmäßig auch eine stigmatisierende Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten ein. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte daneben mit berufsrechtlichen Verfahren rechnen muss, die bis hin zum Ruhen der Approbation bzw. zur Aussetzung ihrer Erteilung führen kann.

Dies erfordert auf diesem Sektor mehr denn je eine effiziente Strafverteidigung, insbesondere um Auswüchse zu vermeiden und zu einer von ratio getragenen rechtlichen Beurteilung ärztlichen Handelns zu gelangen.

Zum materiellen Arztstrafrecht gehören insbesondere folgende Delikte:

Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (229 StGB).

Ferner die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und selbstverständlich die besonderen Formen der Körperverletzung wie die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).

Sondergebiete, wie die ärztliche Sterbehilfe, Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord sollen hier lediglich vollständigkeitshalber genannt werden. In diesen Bereich ethischer Diskussionen fallen auch die strafrechtlichen Probleme der Organentnahme, der Kastration und Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs nach den §§ 218-219b StGB.

Ferner selbstverständlich auch strafbare Verhaltensweisen im Bereich der modernen Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie (Embryonenschutzgesetz) sowie der Präimplantationsdiagnostik.

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