Strafverteidigung allgemein

Die strafrechtliche Beratung und Strafverteidigung in unserer Kanzlei hat ihre wesentlichen Schwerpunkte auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts, des Verkehrsstrafrechts und den weiteren, auf dieser Homepage besonders dargestellten, anderen Strafrechtsgebieten.

Zur umfassenden anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich gehört in gleicher Weise die präventiv wirkende strafrechtliche Beratung, insbesondere auch von Unternehmern und Gewerbetreibenden, wie die Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und einer gegebenenfalls später stattfindenden Hauptverhandlung vor den Gerichten. Ferner bei der Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, hier insbesondere Berufung und Revision.

Generell allerdings bereits schon an dieser Stelle der „kostenlose“ Rechtsrat: Machen Sie niemals – insbesondere auch nicht informell – irgendwelche Angaben jeglicher Art (außer Ihren Personalien), weder vor noch nach der Belehrung gegenüber Polizeibeamten, ganz egal, was diese Ihnen sagen, anbieten, androhen oder versprechen sollten !!!

Nach dem Einschub dieser Kardinalaussage des Strafverteidigers ist es erforderlich, an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass zu den ersten Schritten einer wirksamen Strafverteidigung es gehört, dem ausgewählten Strafverteidiger unmittelbar schriftliche Vollmacht zu erteilen. Entsprechende "Formulardownloads" finden Sie auf dieser Homepage. Ferner soll der Hinweis erteilt werden, dass im Fall der Anordnung von Hausdurchsuchungen, die oftmals stattfinden bevor ein Verteidiger beauftragt wird oder werden kann, die unmittelbaren Verteidigungsmöglichkeiten während einer Hausdurchsuchung als äußerst beschränkt zu bezeichnen sind. In diesem Fall gilt es jedoch dringend, über einen unmittelbaren ersten Telefonkontakt, gleich bei Beginn der Hausdurchsuchung, mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen. Vor Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sind generell keine Angaben zu machen. Daneben sollte man sich den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen und auf dessen wirksame Unterschrift durch den Ermittlungsrichter achten. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sollten ordnungsgemäß quittiert werden.

Zur Stellung des Strafverteidigers soll an dieser Stelle kurz ausgeführt werden, dass dieser qua definitionem seitens des Bundesverfassungsgerichts als unabhängiges Organ der Rechtspflege gilt. Dazu der zuständige 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1987 wörtlich:


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